Ein solcher Zweck ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Dabei ist festzuhalten, dass die Behörden nach dieser Bestimmung nicht erst handeln dürfen, wenn eine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung besteht; vielmehr sind Massnahmen auch zulässig, um einer übermässigen Umweltbelastung zu begegnen. Das vorgesehene Fahrverbot ist unbestrittenermassen geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Wie aus den Akten hervorgeht, dürfte der Lärm in der Matte nach der Sperre um ungefähr 10 dB(A) abnehmen. Damit wird die Lärmbelastung unter den Immissionswert gesenkt. Die Luftschadstoffbelastung verläuft proportional zum Verkehrsfluss. Sie wird durch die Sperre auf ungefähr 10-15% herabgesetzt.