Das schliesst nicht aus, dass bei einer Interessenabwägung einzelne Gründe höher gewichtet werden. 7. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer - zusammengefasst - im wesentlichen folgende Einwände vor: Die im Kurzbericht des Gemeinderates «Umwelt, Stadt und Verkehr» enthaltenen Zielsetzungen «Kanalisieren, Plafonieren, Reduzieren» seien verfassungswidrig, indem sie das in Art. 4 BV vorgesehene Recht zur freien Wahl des Verkehrsmittels verletzen. Freie Wahl des Verkehrsmittels bedeute grundsätzlich auch freie Routenwahl. Es bleibe der Stadt unbenommen, durch tatsächliche Verbesserungen der Verkehrsbetriebe den Bürger zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu überzeugen.