Unter «in andern örtlichen Verhältnissen liegende Gründe» können auch ortsplanerische Überlegungen fallen. In dieser Hinsicht überprüft der Bundesrat, ob die ortsplanerischen Zielsetzungen mit den beabsichtigten Verkehrsanordnungen erreicht werden können. Aus dem Sinngehalt von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt sich auch, dass die verschiedenen Gründe, aufgrund denen sich Verkehrsmassnahmen aufdrängen, grundsätzlich mindestens gleichrangig zu berücksichtigen sind. Es ginge also nicht an, die rein verkehrspolizeilichen Überlegungen über die umweltschützerischen oder ortsplanerischen zu stellen. Das schliesst nicht aus, dass bei einer Interessenabwägung einzelne Gründe höher gewichtet werden.