Es kann jedoch offenbleiben, ob auf die alte oder neue Fassung abzustellen ist. Lehre und Rechtsprechung haben nämlich schon nach altem Recht anerkannt, dass Verkehrsbeschränkungen aus Gründen des Umwelt- (Lärm und Abgase) wie des Natur- und Heimatschutzes (ästhetische und denkmalpflegerische Motive) oder zur Wahrung anderer Güter oder Interessen, deren Bedeutung nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen diejenigen des blossen Verkehrs überwiegt, erlassen werden können. Unter «in andern örtlichen Verhältnissen liegende Gründe» können auch ortsplanerische Überlegungen fallen.