SVG können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die angefochtene Verfügung wurde im Juli 1982 veröffentlicht. Der jetzt gültige Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG trat erst am 1. August 1984 in Kraft. Es kann jedoch offenbleiben, ob auf die alte oder neue Fassung abzustellen ist.