7 aus Art. 3 Abs. 4 SVG ergeben; denn ausschliesslich Bundesverkehrsrecht ist anwendbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Rahmen keine andern als verkehrspolizeiliche (z. B. ortsplanerische) Gründe berücksichtigt werden können. Darauf wird zurückzukommen sein. b. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.