Die beschriebene Dispositionsfreiheit bezieht sich daher bloss auf den Grundsatzentscheid, den Verkehr auf einer Nichtdurchgangsstrasse vollständig oder zeitlich beschränkt zu untersagen. Die Ansicht der städtischen Polizeidirektion, wonach an Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als wenn eine Anordnung gemäss Abs. 3 des zitierten Artikels erlassen worden wäre, trifft daher nicht zu. Aus dem gleichen Grund gibt es auch keine Überlagerung von Kompetenzen, die sich aus der kantonalen Strassenhoheit oder andern Befugnissen ableiten lassen, und solchen, die sich