Sie können hier den Verkehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken (Art. 3 Abs. 3 SVG). Dabei sind die Kantone - unter Vorbehalt verfassungsmässiger Rechte der Bürger - an keine sachlichen Bedingungen gebunden. Sie können Nichtdurchgangsstrassen auch aus finanziellen, wirtschaftlichen, transportpolitischen, touristischen und ähnlichen Erwägungen vollständig schliessen. Lässt der Kanton demgegenüber den Verkehr auf Nichtdurchgangsstrassen grundsätzlich zu, indem er weder ein vollständiges noch ein zeitliches Fahrverbot anordnet, so kann er auf solchen Strassen nur noch andere Beschränkungen im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG verfügen;