6 verschiedenen Strassentypen nicht decken, genügt die Aufführung einer bestimmten Strasse in einem Verkehrsrichtplan als Hauptverkehrsstrasse nicht, ihr die Eigenschaft als Durchgangsstrasse nach SVG einzuräumen. Dieser Umstand mag einen Hinweis auf eine gewisse Verkehrsbedeutung in planerischer Hinsicht darstellen. Zur Hauptstrasse im hier in Betracht fallenden Sinn wird sie erst mit der vorgeschriebenen Signalisation. Das trifft, wie dargelegt, für die Aarstrasse nicht zu. Aus diesem Grund sind alle Einwände, die im Zusammenhang mit der regionalen Verkehrsrichtplanung vorgebracht werden, unbehelflich.