Es ist zwar richtig, dass Durchgangsstrassen nicht am Stadtrand enden bzw. beginnen, sondern durch die Stadt hindurchgeführt werden müssen. Das SVG gibt indessen keinen Anspruch, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen. Vielmehr bestimmen die zuständigen Behörden, welche Strassen des städtischen Verkehrsnetzes dem Durchgangsverkehr zu dienen haben. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob und in welchem Umfang solche Durchgangsstrassen miteinander durch zusätzliche Hauptstrassen zu verbinden sind.