5 und Fahrradverkehr offen zu erklären. Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht (Art. 57 Abs. 2 SVG). Durchgangsstrassen sind gemäss Begriffsumschreibung von Art. 110 Abs. 1 SSV die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. Welche Verbindungswege des schweizerischen Strassennetzes nun konkret als Durchgangsstrassen gelten, ergibt sich aus den Anhängen 1 und 2 der V vom 6. Juni 1983 über die Durchgangsstrassen (SR 741.272). Die Liste der Autobahnen und Autostrassen (Anhang 1) sowie jene der Hauptstrassen (Anhang 2) enthält bloss die Strassen von Stadt zu Stadt bzw. Ortschaft zu Ortschaft.