Ein Teil der Beschwerdeführer behauptet, bei der Aarstrasse - Schifflaube - Gerberngasse handle es sich um eine dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnete Strasse. Darauf könne der Kanton keine Fahrverbote erlassen. Es ist folglich zu prüfen, ob der beschriebene Strassenzug eine Durchgangsstrasse darstellt. a. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG ist der Bundesrat ermächtigt, nach Anhören der Kantone Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug-