Es ginge daher nicht an, dass das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilungszuständigkeit des Bundesrates einschränkt. Um die Einheit des Verfahrens herzustellen, müsste vielmehr die Kognition der kantonalen Rechtsmittelinstanzen im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften ausgeweitet werden, wie dies in der Praxis schon bei der Beschwerdebefugnis geschehen ist. In diese Richtung zielt übrigens der im Entwurf vorliegende neue Art. 98a Abs. 3 OG (BBl 1985 II 737). 4. (Rechtliches Gehör) 5. Ein Teil der Beschwerdeführer behauptet, bei der Aarstrasse - Schifflaube - Gerberngasse handle es sich um eine dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnete Strasse.