Das erscheint prozessökonomisch sinnvoll, wenn sich die Änderung wegen eines Verstosses gegen Bundesrecht, zum Beispiel wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, aufdrängt. Ist - wie hier - die entsprechende Rüge zulässig, so muss es dem Bundesrat auch möglich sein, einen Entscheid zu fällen, der den bundesrechtsgemässen Zustand wieder herstellt, indem er entweder den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufhebt oder in der Sache selber entscheidet. Es ginge daher nicht an, dass das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilungszuständigkeit des Bundesrates einschränkt.