Dieselben Möglichkeiten verblieben nun auch den letztinstanzlich urteilenden Bundesbehörden. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, weil der beschriebene Antrag - wie noch darzulegen sein wird - aus sachlichen Gründen abzulehnen ist. Immerhin ist zu bedenken, dass die Beschwerde an den Bundesrat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG reformatorischer Natur ist. Die urteilende Instanz regelt das umstrittene Rechtsverhältnis selbst, worin auch die Möglichkeit der Änderung eingeschlossen ist.