- Das Eventualbegehren der Rathaus Parking AG, wonach den Benützern des Parkhauses die Zu- und Wegfahrt durch die Matte zu gestatten sei, läuft auf eine Änderung des angefochtenen Entscheids hinaus. Nach Ansicht der städtischen Polizeidirektion ist ein solches Begehren unzulässig, da die kantonalbernische Gemeindebeschwerde kassatorischen Charakter besitze. Bereits die kantonalen Instanzen hätten die Beschwerde entweder nur gutheissen oder abweisen können. Dieselben Möglichkeiten verblieben nun auch den letztinstanzlich urteilenden Bundesbehörden.