62 Abs. 4 VwVG). Der Bundesrat kann daher die Beschwerden aus Erwägungen abweisen, die im angefochtenen Entscheid bzw. in den Stellungnahmen der Beschwerdegegner nicht enthalten sind, oder sie aus Gründen gutheissen, die in den Beschwerdeschriften nicht vorgebracht werden. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet der Bundesrat in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. - Das Eventualbegehren der Rathaus Parking AG, wonach den Benützern des Parkhauses die Zu- und Wegfahrt durch die Matte zu gestatten sei, läuft auf eine Änderung des angefochtenen Entscheids hinaus.