Die umstrittene Beschränkung durch die Matte stellt daher eindeutig eine funktionelle Verkehrsmassnahme laut Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Der Hinweis auf BGE 100 IV 63 erscheint unbehelflich. Dort war nicht bloss ein Motorfahrzeugfahrverbot, sondern ein (einschränkenderes) Allgemeines Fahrverbot zu beurteilen. Überdies wurde vom Verbot lediglich der Lieferdienst ausgenommen. Eine solche eng begrenzte Ausnahme vom Allgemeinen Fahrverbot fällt richtigerweise unter Art. 3 Abs. 3 SVG. Der Bundesrat ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. (Legitimation) 3.