Denn nach Art. 17 Abs. 1 SSV erlaubt der Zubringerdienst «Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte». Eine derart weitgehende Ausnahme nimmt dem Fahrverbot seinen umfassenden Charakter. Wird demgegenüber das Allgemeine Fahrverbot durch eine besondere Zusatztafel auf ganz bestimmte Strassenbenützer eingeschränkt, so bleibt der Charakter des Totalfahrverbots erhalten, weil hier der berechtigte