3 Abs. 4 SVG. In einem Meinungsaustausch aus dem Jahre 1982 stellten Bundesgericht und Bundesrat fest, dass ein Allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt. Das Allgemeine Fahrverbot ist ein Totalfahrverbot (vgl. Art. 18 Abs. 1 der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation, SSV, SR 741.21). Es verbietet nicht nur den Verkehr mit Motorfahrzeugen, sondern auch mit Fahrrädern. Die Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» hebt dieses Verbot indessen weitgehend auf, indem praktisch nur mehr der eigentliche Durchgangsverkehr untersagt wird.