3 verschiedentlich Gelegenheit - namentlich in Meinungsaustauschverfahren über die Zuständigkeit - sich zum Inhalt der zitierten Vorschrift zu äussern. Nach übereinstimmender Auffassung fällt ein Fahrverbot auch dann noch unter Art. 3 Abs. 3 SVG, wenn es mit einigen Ausnahmen versehen ist. Es muss die getroffene Ordnung als Ganzes betrachtet werden; wenn dem Verbot eine ungleich grössere Bedeutung zukommt als den Ausnahmen, so liegt ein «vollständiges» Verbot vor, im andern Fall eine Beschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG.