Nach Ansicht der Vorinstanz fallen die im Zusammenhang mit der Matte-Sperre angeordneten Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs unter Art. 3 Abs. 4 SVG. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die städtische Polizeidirektion die Meinung, es handle sich hier um ein Fahrverbot nach Abs. 3 von Art. 3 SVG. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, Abs. 3 des zitierten Artikels spreche von Fahrverboten, während in Abs. 4 von andern Beschränkungen und Anordnungen - nicht jedoch von Fahrverboten - die Rede sei. Somit nähmen auf Fahrverbote lediglich Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG Bezug.