Die vollständigen und zeitlich beschränkten Fahrverbote auf Nichtdurchgangsstrassen sind letztinstanzlich beim Bundesgericht, die andern Beschränkungen und Anordnungen, die sogenannten funktionellen Verkehrsmassnahmen, hingegen beim Bundesrat anfechtbar (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG). Es ist zunächst die umstrittene Frage zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verkehrsmassnahme um ein Fahrverbot nach Abs. 3 oder um eine andere Beschränkung oder Anordnung nach Abs. 4 von Art. 3 SVG handelt. a. Nach Ansicht der Vorinstanz fallen die im Zusammenhang mit der Matte-Sperre angeordneten Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs unter Art. 3 Abs. 4 SVG.