SVG regeln des näheren, in welchem Rahmen bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Massnahmen von den kantonalen und kommunalen Behörden getroffen werden können und welches die gegen ihren Entscheid gegebenen eidgenössischen Rechtsmittel sind. Die vollständigen und zeitlich beschränkten Fahrverbote auf Nichtdurchgangsstrassen sind letztinstanzlich beim Bundesgericht, die andern Beschränkungen und Anordnungen, die sogenannten funktionellen Verkehrsmassnahmen, hingegen beim Bundesrat anfechtbar (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG).