die, mangels entsprechender Signalisierung, nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind. Keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der persönlichen Freiheit und des Strassenverkehrsrechts des Bundes durch den angefochtenen Versuch, der gesetzeskonforme Ziele (Umweltschutz, Verkehrsplanung) verfolgt und sich mit der Sperre eines geeigneten Mittels bedient. Verhältnismässigkeit der beabsichtigten Verkehrsumlagerung.