{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 13\nbeträgt jedoch im Durchschnitt 15%. Wie sich dies auf den Verkehrsablauf\nim einzelnen auswirkt, steht nicht mit Sicherheit fest. Immerhin ist zu\nbedenken, dass der Verkehr zum Teil auf eigentliche Hauptverkehrsstrassen\numgeleitet wird, die wegen ihres Ausbaugrades in der Lage scheinen, einen\nzusätzlichen Verkehr zu verkraften. Zudem sieht auch die städtische Behörde\ndie Möglichkeit, hier flankierende Massnahmen zu ergreifen, beispielsweise\nbauliche Anpassungen und Verbesserungen an den Lichtsignalanlagen.\nLaut Angaben in den Akten wird die Verkehrsverlagerung auf dem\nangrenzenden Strassennetz eine nicht merkbare Zunahme des Lärms\nbewirken, da es sich mit zwei Ausnahmen um ohnehin stark belastete\nHauptachsen handelt. Die Seminarstrasse wird noch innerhalb der\njetzigen Lärmbelastung von 65-70 dB(A) bleiben. Das gleiche gilt für die\nJungfraustrasse, die wegen des abwärtsfahrenden Verkehrs ebenfalls noch\nunterhalb 70 dB(A) belastet werden wird. Die Luftbelastung wird ungefähr\nim Verhältnis zum Mehrverkehr zunehmen. In dieser Hinsicht ist jedoch\nzu erwähnen, dass die örtlichen Gegebenheiten in den angrenzenden\nStrassen besser sind als in der Gerberngasse. Wegen den günstigeren\nDurchlüftungsverhältnissen werden sich die Auswirkungen der zusätzlichen\nLuftschadstoffbelastung in Grenzen halten.\nDiese Darlegungen zeigen, dass die angefochtene Beschränkung im\nMattequartier eine erhebliche Verminderung der Umweltbelastung durch\nLärm und Abgase bewirkt. Hier stehen auch keine tauglichen flankierenden\nMassnahmen zur Verfügung. Demgegenüber erscheint die Verkehrszunahme\nund die dadurch bedingte Erhöhung des Lärms und der Luftschadstoffe in\nandern Strassen zumutbar, zumal dort ergänzende Vorkehren möglich sind.\nGesamthaft gesehen ist folglich der umstrittene Versuch vertretbar.\nf. Zur Frage, ob weniger weitgehende Massnahmen genügen, um das\nangestrebte Ziel zu erreichen, ist folgendes festzuhalten: Der Bundesrat hat bei\nseiner Beurteilung von den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen\nauszugehen. Die Ersetzung der Pflastersteine durch einen Teerbelag, um\nden Lärm zu vermindern, kann schon deshalb nicht verlangt werden, weil\nes sich dabei um eine bauliche Massnahme handelt. Der Bundesrat kann\nin dieser Hinsicht nicht in die kantonale Strassenhoheit eingreifen. Das\ngleiche gilt für Immissions-Schutzmassnahmen an Gebäuden. Andere,\nweniger einschränkendere Verkehrsanordnungen (z. B. Einbahnverkehr,\nMotorfahrzeugfahrverbot während der Nacht oder während Verkehrsspitzen)\nsind im Rahmen eines Versuchs nicht zu untersuchen. Diese Frage hat\ndie zuständige Behörde bei einer allfälligen definitiven Einführung der\nMassnahme eingehend zu prüfen.\nDie vom Beschwerdeführer 1 verlangte erweiterte Ausnahmeregelung für\ndie Benützer des Rathaus-Parkhauses ist abzulehnen. Zunächst ist darauf\nhinzuweisen, dass der Zweck der Verkehrsanordnung nur erreicht wird,\nwenn der gesamte und nicht bloss der weiträumige Durchgangsverkehr\ndurch die Matte unterbunden wird. Darunter fällt auch der Verkehr vom\nund zum Stadtzentrum und zur Altstadt. Ausserdem würde die gewünschte\nAusnahmeregelung eine Rechtsungleichheit gegenüber den Anwohnern\nund Geschäftsleuten namentlich der untern Altstadt schaffen. Zudem wäre\neine solche Regelung polizeilich nicht kontrollierbar, zumal das Parkhaus\nverhältnismässig weit ausserhalb des Mattequartiers liegt und auf dem\n\n14\nWeg dorthin etliche Abzweigungen bestehen. Die in dieser Hinsicht im\nangefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen erscheinen zutreffend.\nEs ist allerdings nicht zu verkennen, dass neben den bereits früher getroffenen\nEinschränkungen auf dem Stadtgebiet nun auch das Fahrverbot durch das\nMattequartier die Zu- und Wegfahrt zum Rathaus-Parking erschwert. Das\nInteresse an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten aus\nfinanziellen Gründen der Parkhaus-Betreiberin hat sich jedoch den Interessen\nan einer Verbesserung der Umweltbelastung im Mattequartier unterzuordnen.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid\nvertretbar erscheint, zumal es sich um einen Versuch handelt. Bundesrecht,\nnamentlich Art. 3 Abs. 4 SVG und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wurde\nnicht verletzt.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.51 - Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 485\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}