{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 12\nwurden für die Benützung ein und derselben Verkehrsfläche Unterschiede\ngetroffen, die vor der Rechtsgleichheit nicht standhielten. Im vorliegenden\nFall werden demgegenüber der Durchgangsverkehr einerseits und der\nZubringerdienst anderseits unterschiedlich, alle Personen der einen oder\nandern Verkehrsteilnehmergruppe aber gleich behandelt. Das ist zulässig\nund geht schon daraus hervor, dass Art. 3 Abs. 4 SVG solche Fahrverbote\nmit den entsprechenden Ausnahmen grundsätzlich erlaubt. Wäre dies\nmit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann dürfte sie auch das\nStrassenverkehrsrecht gar nicht vorsehen.\ne. Durch das angefochtene Fahrverbot wird der bisher durch das\nMattequartier fliessende Durchgangsverkehr künftig auf andere Strassen\nverlagert. Davon sind hauptsächlich folgende, schon heute ziemlich\nstark belastete Verkehrsachsen betroffen: Belpstrasse - Laupenstrasse -\nBubenbergplatz - Lorrainebrücke; Monbijoubrücke - Kirchenfeldstrasse\n- Thunstrasse; Seminarstrasse - Muristrasse - Grosser Muristalden. Diese\nUmlagerung des Verkehrs erscheint in der Tat nicht unbedenklich. Im\nSinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist daher zu prüfen, welche\nEntlastungen im Mattequartier einerseits und welche nachteiligen\nAuswirkungen auf dem übrigen Strassennetz anderseits zu erwarten sind.\nDie umstrittene Verkehrsbeschränkung erstreckt sich von der Dalmazibrücke\nbis zum Läuferplatz. Die Aarstrasse verläuft grösstenteils durch «offenes»\nGelände. Nur auf dem letzten Teilstück befinden sich auf der linken\nStrassenseite, etwas zurückversetzt, Gebäude. Auf diesem Abschnitt sind\ndie vom Verkehr verursachten Umweltbelastungen tragbar. Anders sieht\nes im Bereich Mühleplatz und vor allem in der Gerberngasse aus. Dieses\nStrassenstück gehört zu den lufthygienisch neuralgischen Abschnitten auf\nGemeindegebiet, bedingt durch die hohen, bis an den Strassenrand reichenden\nHäuserfronten, so dass eine genügende Durchlüftung fehlt. Hier wirkt\nsich auch der Lärm am stärksten aus. Die gewünschte Verbesserung der\nUmweltbelastung durch Lärm und Abgase kann durch eine Herabsetzung\ndes Verkehrsaufkommens erreicht werden. Die Strassenverbindung durch\ndie eigentliche Matte eignet sich nicht als Hauptverkehrsstrasse im Sinne\ndes Durchgangsverkehrs. Anders verhält es sich bei der Aarstrasse. Der\nUmstand, dass die Aarstrasse vor Jahren ausgebaut wurde, hindert die\nBehörde nicht, darauf aufgrund geänderter Verhältnisse die notwendigen\nVerkehrsmassnahmen zu ergreifen, nicht zuletzt mit Blick auf die\nbeschriebenen Auswirkungen des heutigen Verkehrs in der Gerberngasse.\nAnders entscheiden würde bedeuten, dass die Behörden auf Strassen, die\neinmal für einen bestimmten Zweck bzw. ein bestimmtes Verkehrsaufkommen\ngebaut wurden, keine Verkehrsanordnungen treffen dürften.\nDie Auswirkungen der Verkehrsverlagerung auf die umliegenden Strassen\nals Folge der Sperre des Mattequartiers für den Durchgangsverkehr\nwurden mittels des sogenannten interaktiven Verkehrsmodells berechnet.\nDie Funktionsweise dieses Modells wird im Bericht der städtischen\nPlanungsdirektion vom 11. Februar 1982 kurz beschrieben. Darauf braucht\nhier nicht näher eingegangen zu werden. Es genügt festzustellen, dass es sich\num Prognosen handelt, die auf verschiedenen vorhandenen Verkehrsdaten\nberuhen. Es ist nun gerade Zweck des Versuchs herauszufinden, ob\ndiese Prognosen tatsächlich eintreffen. - Die Verkehrszunahme auf den\nverschiedenen Strassen wird naturgemäss unterschiedlich ausfallen. Sie\n\n"}