{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 11\nRechtmässigkeit dieser Zielsetzung ist hier nicht zu beurteilen. Immerhin\nkann festgestellt werden, dass sie mit Art. 3 Abs. 3 des BG vom 22. Juni\n1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) durchaus vereinbar erscheint.\nVerkehrskonzepte befassen sich im allgemeinen mit dem Umfang des\nVerkehrs innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes (Stadt, Quartier\nusw.) und regeln die Verkehrsabläufe. Es handelt sich dabei um eine\ngrossflächige, planerische Aussage, wie der gesamte Verkehr bewältigt\nwerden soll. In erster Linie enthält sie namentlich die Einteilung der Strassen\nnach bestimmten Funktionen: Hauptverkehrsstrassen, Sammelstrassen\nund Erschliessungsstrassen. Als Mittel zur Durchsetzung eines solchen\nKonzeptes dienen unter anderem bauliche und/oder signalisationstechnische\nMassnahmen. Letztere beruhen auf Art. 3 Abs. 4 SVG. Soweit solche\nVerkehrsbeschränkungen zu beurteilen sind, muss sie der Bundesrat auf\nBundesrechtsverletzungen überprüfen können. Die Zielsetzungen des den\nverkehrspolizeilichen Massnahmen zugrundeliegenden Konzeptes sind\nfreilich zu berücksichtigen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Dabei\nerscheint nicht notwendig, dass alle vorgesehenen Massnahmen bereits\nin allen Einzelheiten bekannt sind. Sie brauchen auch nicht gleichzeitig\ndurchgeführt zu werden, zumal dies in zeitlicher, personeller, technischer und\nfinanzieller Hinsicht ohnehin kaum möglich ist. Zudem bleibt zu bedenken,\ndass ein schrittweises Vorgehen eine ständige «Erfolgskontrolle» erlaubt.\nDie Bundesverfassung kennt kein ausdrückliches Recht auf freie Wahl der\nVerkehrsmittel. Inwieweit sich ein solches Recht aus der persönlichen Freiheit,\nRechtsgleichheit, Handels- und Gewerbefreiheit usw. ableiten lässt, kann\noffenbleiben, denn das angefochtene Fahrverbot schränkt keineswegs die\nfreie Wahl der Verkehrsmittel ein. Ebensowenig gibt es ein Recht auf freie\n«Routenwahl». Eine solche Forderung würde die unsinnige Folge bewirken,\ndass sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen\nEignung allen Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten.\nLehre und Rechtsprechung haben denn immer anerkannt, dass in die freie\n«Routenwahl» durch Anordnungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG eingegriffen\nwerden darf. Diese Bestimmungen bilden sowohl Möglichkeiten als auch\nSchranken, um auf den Gemeingebrauch der Verkehrswege einzuwirken.\nd. Ähnliche Überlegungen sind anzustellen, wenn die Rechtsgleichheit\nin Frage steht. Eine Gleichbehandlung aller Bewohner einer Stadt\nhinsichtlich Verkehrs- und Umweltbelastung ist auf rechtlichem Weg\ngar nicht durchsetzbar. Eine solche Forderung scheiterte schon an\nunterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten. Ausserdem besteht\nunbestreitbar kein Anspruch darauf, eine Strasse im bisherigen Umfang\nauf alle Zeit benützen zu dürfen. Umgekehrt gibt es auch kein Recht, von\nden Behörden zu verlangen, Mehrbelastungen auf einer bestimmten\nStrasse zu verhindern. Wie im Planungsrecht ganz allgemein, kann\nauch hier dem Gleichheitsgrundsatz nur eine abgeschwächte Bedeutung\nzukommen. Es liegt im Wesen von Verkehrsbeschränkungen, dass sie\nauf der einen Seite Verbesserungen bewirken, auf der andern Seite\nNachteile nach sich ziehen. Solche Verlagerungen sind unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht erfassbar. Immerhin müssen\nsolche verkehrspolizeilichen Massnahmen sachlich begründet sein. Das\nWillkürverbot findet somit Anwendung. Der Hinweis auf den Entscheid des\nBundesrates betreffend Parkregelung im Mattequartier verfängt nicht. Dort\n\n"}