{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 10\n72 dB(A) gemessen. Dieser Wert liegt über dem Alarmwert. Messungen\nder Luftschadstoffe zeigten NOx-Werte, die bei den Grenzwerten für\nKurzzeitbelastungen lagen.\nDiese Daten genügen, um die vorliegende Beschwerde zu beurteilen; sie sind\nsomit als vollständig zu betrachten. Weitergehende Untersuchungen sind\njedenfalls für einen befristeten Versuch nicht notwendig. Es trifft zwar zu,\ndass keine aktuellen Messergebnisse vorhanden sind. Das ist hier insofern\nunerheblich, als aufgrund der neuesten Verkehrszählungen angenommen\nwerden darf, dass die Umweltbelastung im Mattequartier nicht, jedenfalls\nnicht wesentlich abgenommen hat. Zudem sind diese neuesten Werte erst für\ndie Bewertung des Versuchs massgebend. Es besteht auch kein Anlass, an der\nRichtigkeit der beschriebenen tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln, zumal\nsie von fachkundigen Behörden gemacht wurden. Es geht nicht an, Bedenken\ngegen die Messungen allein deswegen zu erheben, weil sie von amtlichen\nStellen vorgenommen wurden. Eine neutrale Expertise drängt sich nicht auf,\nund was die Auswirkungen der umstrittenen Verkehrsanordnung anbelangt,\nvermag die urteilende Instanz - zumal es sich um einen Versuch handelt -\nselber einen Entscheid zu fällen. Die in Art. 9 des BG vom 7. Oktober 1983\nüber den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) vorgesehene\nUmweltverträglichkeitsprüfung bezieht sich lediglich auf die Planung,\nErrichtung und Änderung von Anlagen, worunter auch Strassenanlagen\nfallen. Eine derartige Prüfung ist für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen\nnicht vorgeschrieben. Hingegen verpflichtet die Luftreinhalte-Verordnung\nvom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; Art. 31 ff.) die Behörden, einen\nMassnahmenplan zu erstellen, wenn übermässige Immissionen auftreten oder\nzu erwarten sind.\nWie dargelegt, verursacht der Verkehr im Mattequartier, namentlich\nim Bereich der Gerberngasse, hohe Umweltbelastungen durch Lärm\nund Luftschadstoffe. Die städtischen Instanzen beabsichtigen, aus\nUmweltschutzgründen verkehrsbeschränkende Massnahmen zu ergreifen.\nEin solcher Zweck ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Dabei ist festzuhalten,\ndass die Behörden nach dieser Bestimmung nicht erst handeln dürfen,\nwenn eine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung besteht; vielmehr sind\nMassnahmen auch zulässig, um einer übermässigen Umweltbelastung zu\nbegegnen. Das vorgesehene Fahrverbot ist unbestrittenermassen geeignet,\ndas angestrebte Ziel zu erreichen. Wie aus den Akten hervorgeht, dürfte\nder Lärm in der Matte nach der Sperre um ungefähr 10 dB(A) abnehmen.\nDamit wird die Lärmbelastung unter den Immissionswert gesenkt. Die\nLuftschadstoffbelastung verläuft proportional zum Verkehrsfluss. Sie wird\ndurch die Sperre auf ungefähr 10-15% herabgesetzt.\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angestrebte Ziel durch\nArt. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich gedeckt und das eingesetzte Mittel geeignet\nist, den Zweck zu erfüllen. Es bleibt daher zu prüfen, ob andere Gründe\nentgegenstehen.\nc. Im Kurzbericht «Umwelt, Stadt und Verkehr» vertritt der Gemeinderat\nunter anderem die verkehrsplanerische Zielsetzung, den übergeordneten\nVerkehr auf die Hochleistungsstrassen einerseits und auf ein weitmaschiges\nNetz von Hauptstrassen anderseits zu lenken, um dadurch möglichst\ngrosse, vom Durchgangsverkehr nicht belastete Quartiere zu erhalten. Die\n\n"}