{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 9\ndie Massnahme verzichten und den ursprünglichen Zustand herstellen;\ndie befristete Anordnung unverändert übernehmen; verbesserte oder neue\nBeschränkungen einführen. Daraus folgt, dass das angefochtene Fahrverbot\ndurch die Matte nach Ablauf des Versuchs automatisch dahinfällt. Sollten\ndie kommunalen Instanzen die während des Versuchs geltende Regelung\nunverändert übernehmen oder neue Massnahmen ergreifen, so können\nsich die Betroffenen gegen den endgültigen Entscheid erneut auf dem\nBeschwerdeweg zur Wehr setzen. Die Befürchtung, die jetzt vorgesehene\nLösung werde nahtlos in einen Dauerzustand überführt, erscheint daher\nunbegründet.\nFür befristete Verkehrsanordnungen gelten grundsätzlich die gleichen\nAnforderungen wie für unbefristete Massnahmen. Einmal muss das Ziel\nder beabsichtigen Beschränkungen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sein,\ndas heisst, die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Zum andern\nmüssen die vorgsehenen Massnahmen geeignet sein, den angestrebten Erfolg\nzu erreichen. Schliesslich ist auch hier der Verhältnismässigkeitsgrundsatz\nzu beachten (Art. 107 Abs. 5 SSV). Immerhin ist den Besonderheiten eines\nVersuchs Rechnung zu tragen. Verkehrsbeschränkungen werden gerade\ndeshalb versuchsweise für eine befristete Zeit verfügt, weil ihre Auswirkungen\nnicht von vornherein feststehen. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass\nsich die Folgen von geplanten Verkehrsmassnahmen (Art und Weise der\nVerkehrsverlagerung, Zu- bzw. Abnahme der Immissionen, Auswirkungen\nhinsichtlich Verkehrssicherheit) nicht immer mit der erforderlichen\nGewissheit voraussehen lassen. Das gilt vor allem dann, wenn auf mehreren\nStrassen Beschränkungen, die sich gegenseitig bedingen oder ergänzen,\neingeführt werden, oder wenn grossflächige Umfahrungen zu erwarten\nsind, deren Nachteile nicht abgeschätzt werden können. Es spricht für die\nGewissenhaftigkeit einer Behörde, eine Verkehrsmassnahme erst dann\nendgültig in Kraft zu setzen, wenn sie ihren Entscheid auf Erfahrungen,\nuntermauert durch zweckdienliche Erhebungen, stützen kann und nicht\nauf blosse Vermutungen angewiesen ist. Ein Versuch gleicht daher einem\nExperiment. Daraus folgt, dass den zuständigen Instanzen ein weiter\nBeurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Gerade die Befristung der\ngetroffenen Massnahmen und die sich daraus ergebende Möglichkeit, den\nendgültigen Entscheid wieder anfechten zu können, rechtfertigen eine\nzurückhaltende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den\nBundesrat. Ein Versuch ist folglich in der Regel nur zu beanstanden, wenn er\ngesetzesfremde Ziele verfolgt, sich dabei offensichtlich ungeeigneter Mittel\nbedient und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz missachtet.\nb. Der Vorinstanz standen namentlich folgende Unterlagen zur Verfügung:\nBericht der städtischen Gesundheitsdirektion vom 20. März 1984. Dieser\nstützte sich auf Messungen der Luftschadstoffe und des Lärms des Amtes für\nUmweltschutz und Lebensmittelkontrolle vom 6. Februar 1981, den Bericht\ndes Stadtchemikers vom 7. August 1981 über die Beurteilung verschiedener\nVerkehrsbelastungen aus der Sicht des Umweltschutzes für das Gebiet Matte\nsowie auf den Bericht «Verkehr Matte» der städtischen Planungsdirektion\nan den Gemeinderat vom 11. Februar 1982. Aus diesen Unterlagen geht\nim wesentlichen folgendes hervor: Verkehrszählungen ergaben, dass\nwährend Spitzenzeiten etwa 1000 Fahrzeuge (PW-Einheiten) pro Stunde\ndurch das Mattequartier fahren. Dabei wurde eine Lärmbelastung von\n\n"}