{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 8\nallen Bereichen des Quartierlebens erreicht werden. - Die Notwendigkeit\nder angefochtenen Verkehrsbeschränkung wird ebenfalls bestritten. Die\nBeschwerdeführer berufen sich dabei auf Berichte der Stadtbehörden, wonach\nim Mattequartier keine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung bestehe\nund somit auch keine Veranlassung zu Sofortmassnahmen. Würden solche\nMassstäbe angesetzt, so müsste der Verkehr auch andernorts drastisch\ngesenkt werden. Überhaupt würde die Verkehrsanordnung nur geringe\nWirkung im gesamten Mattequartier zeigen, zumal der grösste Teil der vom\nFahrverbot betroffenen Strecke durch offenes Gelände führe. Wegen des\nkurzen Engpasses an der Gerberngasse sei eine derartige Einschränkung des\nVerkehrs nicht gerechtfertigt. - Grosses Gewicht wird in den verschiedenen\nRechtsschriften auf die Verkehrsumlagerung und deren nachteilige\nFolgen gelegt. So wird namentlich geltend gemacht, der bisher durch das\nMattequartier erfolgte Verkehr werde andere, schon heute stark befahrene\nVerkehrsachsen zusätzlich belasten. Diese führten zum Teil durch eigentliche\nWohnquartiere. Eine zusätzliche Umweltbelastung sei den Bewohnern\ndieser Quartiere nicht zuzumuten. Ausserdem würden durch die längeren\nVerkehrswege zusätzliche Luftschadstoffe ausgestossen, was im Widerspruch\nzur Zielsetzung stehe, diese Belastung gesamthaft zu senken. Ferner\nwerde die Verkehrsverlagerung in erhöhtem Mass die Verkehrssicherheit\nbeeinträchtigen, da die «Alternativ-Routen» höhere Unfallraten aufwiesen\nals die gefahrlos zu befahrende Strasse durch das Mattequartier. Schliesslich\nbewirke die Verkehrsverlagerung Staueffekte auf den betroffenen Strassen,\neine Verlangsamung des Verkehrsflusses, eventuell Verkehrszusammenbrüche\nwährend den Spitzenzeiten sowie eine Beeinträchtigung des öffentlichen\nVerkehrs. - Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wird vorgebracht,\ndie kantonalen Behörden hätten weniger weitgehende Vorkehren nie\nernsthaft geprüft, zum Beispiel Immissions-Schutzmassnahmen und der\nErsatz der Steinpflästerung der Gerberngasse durch einen Teerbelag.\nZudem verursache praktisch nur der Durchgangsverkehr die behaupteten\nBelastungen. Dieser Verkehr stelle sich indessen bloss zu Spitzenzeiten ein, so\ndass ein zeitlich durchgehendes Verbot unverhältnismässig sei. Die Rathaus\nParking AG wendet überdies ein, die verfügte Massnahme verfolge lediglich\ndie Unterbindung des Durchgangs- und Pendlerverkehrs, der im Mattequartier\n90% des gesamten Verkehrsaufkommens ausmache. Der Richtung Matte\nund Innenstadt fahrende Zielverkehr werde nicht erfasst. Während dem\nZielverkehr Richtung Matte durch entsprechende Signalisation Rechnung\ngetragen werde, bleibe der übrige Zielverkehr Richtung Innenstadt und\ninsbesondere der Zubringer zum Rathaus Parking unberücksichtigt.\na. Die zuständigen Behörden haben das hier umstrittene Fahrverbot als\nVersuch für die Dauer eines Jahres angeordnet. Nach Art. 107 Abs. l SSV\nkönnen örtliche Verkehrsanordnungen ohne Veröffentlichung für höchstens\n30 Tage verfügt werden, um Erfahrungen zu sammeln. Dauern diese\nAnordnungen höchstens 60 Tage, so sind sie zwar zu veröffentlichen, doch\nbesteht kein Beschwerderecht (Art. 107 Abs. 2 SSV). Abgesehen von diesen\nbeiden Möglichkeiten enthält das Bundesrecht keine ausdrückliche Vorschrift,\nwonach Verkehrsmassnahmen versuchsweise getroffen werden können.\nDen Kantonen steht es aber frei, gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze,\nVerkehrsbeschränkungen zeitlich zu befristen, beispielsweise für ein oder\nzwei Jahre, um dann aufgrund von Erfahrungen endgültig zu entscheiden.\nNach Ablauf der Frist stehen den Behörden alle Möglichkeiten offen: auf\n\n"}