{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 7\naus Art. 3 Abs. 4 SVG ergeben; denn ausschliesslich Bundesverkehrsrecht ist\nanwendbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Rahmen keine andern\nals verkehrspolizeiliche (z. B. ortsplanerische) Gründe berücksichtigt werden\nkönnen. Darauf wird zurückzukommen sein.\nb. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können andere Beschränkungen oder Anordnungen\nerlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen\nBetroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die\nErleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder\nandere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus\nsolchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr\nbeschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.\nDie angefochtene Verfügung wurde im Juli 1982 veröffentlicht. Der jetzt\ngültige Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG trat erst am 1. August 1984 in Kraft.\nEs kann jedoch offenbleiben, ob auf die alte oder neue Fassung abzustellen ist.\nLehre und Rechtsprechung haben nämlich schon nach altem Recht anerkannt,\ndass Verkehrsbeschränkungen aus Gründen des Umwelt- (Lärm und Abgase)\nwie des Natur- und Heimatschutzes (ästhetische und denkmalpflegerische\nMotive) oder zur Wahrung anderer Güter oder Interessen, deren Bedeutung\nnach den gegebenen örtlichen Verhältnissen diejenigen des blossen\nVerkehrs überwiegt, erlassen werden können. Unter «in andern örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe» können auch ortsplanerische Überlegungen\nfallen. In dieser Hinsicht überprüft der Bundesrat, ob die ortsplanerischen\nZielsetzungen mit den beabsichtigten Verkehrsanordnungen erreicht werden\nkönnen. Aus dem Sinngehalt von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt sich auch, dass\ndie verschiedenen Gründe, aufgrund denen sich Verkehrsmassnahmen\naufdrängen, grundsätzlich mindestens gleichrangig zu berücksichtigen sind.\nEs ginge also nicht an, die rein verkehrspolizeilichen Überlegungen über die\numweltschützerischen oder ortsplanerischen zu stellen. Das schliesst nicht\naus, dass bei einer Interessenabwägung einzelne Gründe höher gewichtet\nwerden.\n7. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer - zusammengefasst\n- im wesentlichen folgende Einwände vor: Die im Kurzbericht des\nGemeinderates «Umwelt, Stadt und Verkehr» enthaltenen Zielsetzungen\n«Kanalisieren, Plafonieren, Reduzieren» seien verfassungswidrig, indem\nsie das in Art. 4 BV vorgesehene Recht zur freien Wahl des Verkehrsmittels\nverletzen. Freie Wahl des Verkehrsmittels bedeute grundsätzlich auch\nfreie Routenwahl. Es bleibe der Stadt unbenommen, durch tatsächliche\nVerbesserungen der Verkehrsbetriebe den Bürger zum Umsteigen auf\nden öffentlichen Verkehr zu überzeugen. Eine Sperre, wie überhaupt\nverkehrsbehindernde Massnahmen, sei aber nicht zulässig. Die umstrittene\nVerkehrsanordnung missachte ausserdem das Gebot rechtsgleicher\nBehandlung. Sie führe zu einer Bevorzugung: der Mattebewohner gegenüber\nBewohnern anderer Quartiere und Anwohnern schwerer belasteter\nVerkehrsachsen; der Mattebewohner als Verkehrsteilnehmer gegenüber\nden übrigen Verkehrsteilnehmern; eines gemischten Quartiers gegenüber\ntypischen Wohnquartieren. Der Bundesrat habe bereits früher entschieden,\ndass unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit den Bewohnern der Matte\ngegenüber der übrigen Stadtbevölkerung keine bessere Stellung zukomme.\nNun solle auf dem Umweg einer Sperre nicht nur die seinerzeit verlangte\nPrivilegierung beim Parkieren, sondern zusätzlich eine Bevorzugung in\n\n"}