{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 6\nverschiedenen Strassentypen nicht decken, genügt die Aufführung einer\nbestimmten Strasse in einem Verkehrsrichtplan als Hauptverkehrsstrasse\nnicht, ihr die Eigenschaft als Durchgangsstrasse nach SVG einzuräumen.\nDieser Umstand mag einen Hinweis auf eine gewisse Verkehrsbedeutung\nin planerischer Hinsicht darstellen. Zur Hauptstrasse im hier in Betracht\nfallenden Sinn wird sie erst mit der vorgeschriebenen Signalisation. Das\ntrifft, wie dargelegt, für die Aarstrasse nicht zu. Aus diesem Grund sind alle\nEinwände, die im Zusammenhang mit der regionalen Verkehrsrichtplanung\nvorgebracht werden, unbehelflich. Es erübrigt sich daher, darauf weiter\neinzugehen.\n6. Wie dargelegt, stellt die angefochtene Verkehrsanordnung kein\nvollständiges Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG dar, sondern ein\nTeilfahrverbot, das als funktionelle Verkehrsmassnahme anzusehen\nist und somit unter Art. 3 Abs. 4 SVG fällt. Ausserdem handelt es sich\nbeim umstrittenen Strassenstück nicht um eine Haupt-, sondern um eine\nNebenstrasse. Auf solchen Strassen sind Kantone und Gemeinden frei,\nBeschränkungen nach Massgabe der letztgenannten Bestimmung zu ergreifen.\nEs stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und dem sich daraus ergebenden\nUmfang der kantonalen Kompetenzen.\na. Laut Art. 37bis BV ist der Bund befugt, Vorschriften über Automobile und\nFahrräder aufzustellen. Den Kantonen bleibt, unter bestimmten Vorbehalten,\ndas Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken\noder zu untersagen. Diese verfassungsmässige Kompetenzausscheidung ist\nin Art. 3 SVG in für die rechtsanwendenden Behörden verbindlicher Weise\nkonkretisiert. Nach dessen Abs. l ist die kantonale Strassenhoheit im Rahmen\ndes Bundesrechts gewahrt. Diese Hoheit beinhaltet im wesentlichen den\nBau, den Unterhalt und die Finanzierung der Strassen, den gesteigerten\nGemeingebrauch an Strassen sowie deren Zweckbestimmung.\nAls Ausfluss der ursprünglichen Strassenhoheit verbleibt den Kantonen\nauf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind,\nbezüglich der verkehrsmässigen Benützung die grösste Dispositionsfreiheit.\nSie können hier den Verkehr vollständig untersagen oder zeitlich\nbeschränken (Art. 3 Abs. 3 SVG). Dabei sind die Kantone - unter Vorbehalt\nverfassungsmässiger Rechte der Bürger - an keine sachlichen Bedingungen\ngebunden. Sie können Nichtdurchgangsstrassen auch aus finanziellen,\nwirtschaftlichen, transportpolitischen, touristischen und ähnlichen\nErwägungen vollständig schliessen. Lässt der Kanton demgegenüber den\nVerkehr auf Nichtdurchgangsstrassen grundsätzlich zu, indem er weder\nein vollständiges noch ein zeitliches Fahrverbot anordnet, so kann er\nauf solchen Strassen nur noch andere Beschränkungen im Rahmen von\nArt. 3 Abs. 4 SVG verfügen; denn es greift dann die dem Bund übertragene\neinheitliche Verkehrsordnung Platz. Die beschriebene Dispositionsfreiheit\nbezieht sich daher bloss auf den Grundsatzentscheid, den Verkehr auf einer\nNichtdurchgangsstrasse vollständig oder zeitlich beschränkt zu untersagen.\nDie Ansicht der städtischen Polizeidirektion, wonach an Verkehrsmassnahmen\nnach Art. 3 Abs. 4 SVG keine strengeren Anforderungen gestellt werden\ndürfen, als wenn eine Anordnung gemäss Abs. 3 des zitierten Artikels\nerlassen worden wäre, trifft daher nicht zu. Aus dem gleichen Grund gibt\nes auch keine Überlagerung von Kompetenzen, die sich aus der kantonalen\nStrassenhoheit oder andern Befugnissen ableiten lassen, und solchen, die sich\n\n"}