{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 5\nund Fahrradverkehr offen zu erklären. Er bezeichnet nach Anhören\nder Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht (Art. 57 Abs. 2 SVG).\nDurchgangsstrassen sind gemäss Begriffsumschreibung von Art. 110\nAbs. 1 SSV die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. Welche\nVerbindungswege des schweizerischen Strassennetzes nun konkret als\nDurchgangsstrassen gelten, ergibt sich aus den Anhängen 1 und 2 der V\nvom 6. Juni 1983 über die Durchgangsstrassen (SR 741.272). Die Liste der\nAutobahnen und Autostrassen (Anhang 1) sowie jene der Hauptstrassen\n(Anhang 2) enthält bloss die Strassen von Stadt zu Stadt bzw. Ortschaft\nzu Ortschaft. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, welche Strassenzüge\ninnerhalb von Städten und Ortschaften als Durchgangsstrassen anzusehen\nsind. Es obliegt vielmehr den zuständigen kantonalen und kommunalen\nBehörden, diese Strassenverbindungen zu bezeichnen und entsprechend zu\nsignalisieren. Darüber hinaus können die erwähnten Instanzen gestützt auf\nArt. 109 Abs. 2 Bst. a SSV mit Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen\nzusätzliche Hauptstrassen in grösseren Ortschaften bestimmen. Wie\naus Ziff. 5 der nach wie vor gültigen provisorischen Richtlinien für die\nSignalisation der Hauptstrassen vom 6. April 1964 hervorgeht, bezwecken\ndiese zusätzlichen Hauptstrassen - die wegen ihrer Verkehrsbedeutung oder\ndes guten Ausbaugrades als solche bezeichnet werden - vor allem, den Vortritt\ngegenüber einmündenden Strassen zu regeln.\nb. Wie aus diesen Darlegungen erhellt, beurteilt sich der Begriff\nHauptstrasse im Sinne von Durchgangsstrasse (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und\n3 Abs. 3 SVG sowie Art. 110 Abs. 1 SSV) allein nach verkehrsrechtlichen\nGesichtspunkten. Hauptstrassen sind demnach die im Anhang 2 zur V\nüber die Durchgangsstrassen aufgeführten Verbindungen sowie die von\nden Kantonen bzw. Gemeinden innerhalb von Städten und Ortschaften\nmit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen. Was\nnun die Strecke Aarstrasse - Schifflaube - Gerberngasse angeht, hält die\nstädtische Polizeidirektion zutreffend fest, dass diese Strassenverbindung\nnie als Hauptstrasse bezeichnet und signalisiert war und demnach nicht\nals Durchgangsstrasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung des\nBundes gilt. Dies ergibt sich auch aus den beim Bundesamt für Polizeiwesen\nvorhandenen Plänen über das Hauptstrassennetz der Stadt Bern.\nc. Was die Rekurrenten dagegen einwenden, sticht nicht. Es ist zwar richtig,\ndass Durchgangsstrassen nicht am Stadtrand enden bzw. beginnen, sondern\ndurch die Stadt hindurchgeführt werden müssen. Das SVG gibt indessen\nkeinen Anspruch, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere\nzu gelangen. Vielmehr bestimmen die zuständigen Behörden, welche\nStrassen des städtischen Verkehrsnetzes dem Durchgangsverkehr zu dienen\nhaben. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob und in welchem Umfang\nsolche Durchgangsstrassen miteinander durch zusätzliche Hauptstrassen\nzu verbinden sind. Auch eine Strecke, die wegen ihres Ausbaugrades als\nHauptstrasse geeignet wäre, wird deswegen nicht zu einer Durchgangsstrasse\nim verkehrsrechtlichen Sinn, solange sie nicht entsprechend signalisiert\nist. Belanglos erscheint daher ebenfalls, welche Bedeutung ein Stadtplan\neiner bestimmten Strasse gibt. Schliesslich ist unerheblich, dass der hier in\nFrage stehende Strassenabschnitt im Richtplan Privatverkehr der Region\nBern als «Hauptverkehrsstrasse» eingezeichnet ist. Abgesehen davon, dass\nsich die planerischen und verkehrsrechtlichen Begriffsumschreibungen der\n\n"}