{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n 4\njedoch nicht zulässig, da der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz entschieden\nhat (Art. 49 VwVG). Verletzungen des Bundesverfassungsrechts können\nebenfalls geltend gemacht werden. Dies gilt mindestens insoweit, als die\nbehauptete Verletzung der angerufenen Verfassungsnorm und diejenige von\nBundesverwaltungsrecht einander wechselseitig bedingen.\nDie urteilende Instanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist\nan die Begründung der Parteibegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4\nVwVG). Der Bundesrat kann daher die Beschwerden aus Erwägungen\nabweisen, die im angefochtenen Entscheid bzw. in den Stellungnahmen der\nBeschwerdegegner nicht enthalten sind, oder sie aus Gründen gutheissen, die\nin den Beschwerdeschriften nicht vorgebracht werden.\nNach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet der Bundesrat in der Sache selbst oder\nweist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz\nzurück. - Das Eventualbegehren der Rathaus Parking AG, wonach den\nBenützern des Parkhauses die Zu- und Wegfahrt durch die Matte zu gestatten\nsei, läuft auf eine Änderung des angefochtenen Entscheids hinaus. Nach\nAnsicht der städtischen Polizeidirektion ist ein solches Begehren unzulässig,\nda die kantonalbernische Gemeindebeschwerde kassatorischen Charakter\nbesitze. Bereits die kantonalen Instanzen hätten die Beschwerde entweder\nnur gutheissen oder abweisen können. Dieselben Möglichkeiten verblieben\nnun auch den letztinstanzlich urteilenden Bundesbehörden. Wie es sich damit\nverhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, weil der beschriebene\nAntrag - wie noch darzulegen sein wird - aus sachlichen Gründen abzulehnen\nist. Immerhin ist zu bedenken, dass die Beschwerde an den Bundesrat nach\nArt. 61 Abs. 1 VwVG reformatorischer Natur ist. Die urteilende Instanz regelt\ndas umstrittene Rechtsverhältnis selbst, worin auch die Möglichkeit der\nÄnderung eingeschlossen ist. Das erscheint prozessökonomisch sinnvoll,\nwenn sich die Änderung wegen eines Verstosses gegen Bundesrecht, zum\nBeispiel wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, aufdrängt.\nIst - wie hier - die entsprechende Rüge zulässig, so muss es dem Bundesrat\nauch möglich sein, einen Entscheid zu fällen, der den bundesrechtsgemässen\nZustand wieder herstellt, indem er entweder den angefochtenen Beschluss\nersatzlos aufhebt oder in der Sache selber entscheidet. Es ginge daher nicht\nan, dass das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilungszuständigkeit des\nBundesrates einschränkt. Um die Einheit des Verfahrens herzustellen, müsste\nvielmehr die Kognition der kantonalen Rechtsmittelinstanzen im Sinne der\nbundesrechtlichen Vorschriften ausgeweitet werden, wie dies in der Praxis\nschon bei der Beschwerdebefugnis geschehen ist. In diese Richtung zielt\nübrigens der im Entwurf vorliegende neue Art. 98a Abs. 3 OG (BBl 1985 II\n737).\n4. (Rechtliches Gehör)\n5. Ein Teil der Beschwerdeführer behauptet, bei der Aarstrasse - Schifflaube\n- Gerberngasse handle es sich um eine dem allgemeinen Durchgangsverkehr\ngeöffnete Strasse. Darauf könne der Kanton keine Fahrverbote erlassen. Es ist\nfolglich zu prüfen, ob der beschriebene Strassenzug eine Durchgangsstrasse\ndarstellt.\na. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG ist der Bundesrat ermächtigt, nach Anhören\nder Kantone Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr\nnotwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug-\n\n"}