{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-51--_1987-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000485.pdf?ID=150000485", "Checksum": "944c98f85d96eb5ecc77252752959ee9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.02.1987 JAAC 51.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:36", "Checksum": "55d67b183c89a7e6d2ae9b9f88be7203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.02.1987 JAAC 51.51 \r\n\n1. Nach Art. 3 Abs. 2 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr\n(SVG, SR 741.01) sind die Kantone bzw. Gemeinden befugt, für bestimmte\nStrassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur\nRegelung des Verkehrs zu erlassen. Diese Bestimmung stellt eine reine\nKompetenznorm dar. Sie zählt einerseits die möglichen Massnahmen auf\nund nennt anderseits die Zuständigkeit. Erst die folgenden Absätze von\nArt. 3 SVG regeln des näheren, in welchem Rahmen bzw. unter welchen\nVoraussetzungen solche Massnahmen von den kantonalen und kommunalen\nBehörden getroffen werden können und welches die gegen ihren Entscheid\ngegebenen eidgenössischen Rechtsmittel sind. Die vollständigen und zeitlich\nbeschränkten Fahrverbote auf Nichtdurchgangsstrassen sind letztinstanzlich\nbeim Bundesgericht, die andern Beschränkungen und Anordnungen, die\nsogenannten funktionellen Verkehrsmassnahmen, hingegen beim Bundesrat\nanfechtbar (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG). Es ist zunächst die umstrittene Frage\nzu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verkehrsmassnahme um ein\nFahrverbot nach Abs. 3 oder um eine andere Beschränkung oder Anordnung\nnach Abs. 4 von Art. 3 SVG handelt.\na. Nach Ansicht der Vorinstanz fallen die im Zusammenhang mit der\nMatte-Sperre angeordneten Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs\nunter Art. 3 Abs. 4 SVG. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer\n1 und 2 sowie die städtische Polizeidirektion die Meinung, es handle sich\nhier um ein Fahrverbot nach Abs. 3 von Art. 3 SVG. Zur Begründung wird\nim wesentlichen geltend gemacht, Abs. 3 des zitierten Artikels spreche\nvon Fahrverboten, während in Abs. 4 von andern Beschränkungen und\nAnordnungen - nicht jedoch von Fahrverboten - die Rede sei. Somit nähmen\nauf Fahrverbote lediglich Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG Bezug. Die Sperre durch die\nMatte beinhalte ein vollständiges Verkehrsverbot, also ein Totalfahrverbot,\nund nicht bloss eine funktionelle Beschränkung. Das Verbot betreffe den\ngesamten Motorfahrzeugverkehr einschliesslich Motorfahrräder. Der zulässige\nFahrradverkehr sei von völlig nebensächlicher Bedeutung, und der erlaubte\nZubringerdienst ändere - da es sich um eine Ausnahme handle - an der\ngrundsätzlichen Qualifikation nichts.\nb. Art. 3 Abs. 3 SVG nennt als zulässige Anordnungen die vollständigen\nVerkehrsverbote und die zeitlichen Verkehrsbeschränkungen. In beiden\nFällen handelt es sich um Totalfahrverbote, im ersten um ein Fahrverbot\nauf unbeschränkte Zeit, im zweiten um ein Fahrverbot in zeitlich zum\nvoraus bestimmter Dauer. Bundesgericht und Bundesrat hatten schon\n\n3\nverschiedentlich Gelegenheit - namentlich in Meinungsaustauschverfahren\nüber die Zuständigkeit - sich zum Inhalt der zitierten Vorschrift zu äussern.\nNach übereinstimmender Auffassung fällt ein Fahrverbot auch dann noch\nunter Art. 3 Abs. 3 SVG, wenn es mit einigen Ausnahmen versehen ist. Es\nmuss die getroffene Ordnung als Ganzes betrachtet werden; wenn dem Verbot\neine ungleich grössere Bedeutung zukommt als den Ausnahmen, so liegt ein\n«vollständiges» Verbot vor, im andern Fall eine Beschränkung nach Art. 3\nAbs. 4 SVG.\nIn einem Meinungsaustausch aus dem Jahre 1982 stellten Bundesgericht\nund Bundesrat fest, dass ein Allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz\n«Zubringerdienst gestattet» eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4\nSVG darstellt. Das Allgemeine Fahrverbot ist ein Totalfahrverbot (vgl. Art. 18\nAbs. 1 der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation, SSV, SR 741.21).\nEs verbietet nicht nur den Verkehr mit Motorfahrzeugen, sondern auch\nmit Fahrrädern. Die Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» hebt dieses\nVerbot indessen weitgehend auf, indem praktisch nur mehr der eigentliche\nDurchgangsverkehr untersagt wird. Denn nach Art. 17 Abs. 1 SSV erlaubt\nder Zubringerdienst «Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei\nAnwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern\nund Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken\nArbeiten zu verrichten haben, sowie die Beförderung solcher Personen durch\nDritte». Eine derart weitgehende Ausnahme nimmt dem Fahrverbot seinen\numfassenden Charakter.\nWird demgegenüber das Allgemeine Fahrverbot durch eine besondere\nZusatztafel auf ganz bestimmte Strassenbenützer eingeschränkt, so bleibt\nder Charakter des Totalfahrverbots erhalten, weil hier der berechtigte\nPersonenkreis bestimmt bzw. bestimmbar ist (z. B. Post, Taxi, Notfalldienste,\nLieferanten, Anwohner, Ausnahmen mit Bewilligungen usw.).\nc. Die angefochtene Verkehrsanordnung erlaubt den Zubringerdienst\nzum Mattequartier im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SSV. Nach dem Gesagten\nhandelt es sich schon aus diesem Grund nicht um ein Totalfahrverbot nach\nArt. 3 Abs. 3 SVG. Darüber hinaus steht kein Allgemeines Fahrverbot zur\nDiskussion, sondern bloss ein Motorfahrzeugfahrverbot, das heisst, dass\nder Fahrradverkehr und der übrige motorlose Verkehr gestattet bleibt.\nDie umstrittene Beschränkung durch die Matte stellt daher eindeutig\neine funktionelle Verkehrsmassnahme laut Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Der\nHinweis auf BGE 100 IV 63 erscheint unbehelflich. Dort war nicht bloss ein\nMotorfahrzeugfahrverbot, sondern ein (einschränkenderes) Allgemeines\nFahrverbot zu beurteilen. Überdies wurde vom Verbot lediglich der\nLieferdienst ausgenommen. Eine solche eng begrenzte Ausnahme vom\nAllgemeinen Fahrverbot fällt richtigerweise unter Art. 3 Abs. 3 SVG.\nDer Bundesrat ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden\nzuständig.\n2. (Legitimation)\n3. Mit der Beschwerde an den Bundesrat kann Verletzung von Bundesrecht,\neinschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist\n\n"}