ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ausser dem Departement noch weitere Departemente nicht an die bundesrechtlich vorgeschriebene Beförderungspraxis des Zweijahresrhythmus halten; somit kann sich das Departement auch nicht darauf berufen, es übernehme eine allgemein anerkannte bundesrechtswidrige Praxis zu Lasten des Beschwerdeführers (BGE 108 Ia 214 E.4a). Ein von Departement zu Departement unterschiedlicher Beförderungsrhythmus läuft daher dem Gleichbehandlungsgebot zuwider und kann folglich nicht geduldet werden.