Entgegen der Ansicht des Departementes drängt sich aber vorliegend keine Abweichung vom zweijährigen Beförderungsrhythmus auf. Das Departement übersieht nämlich, dass das zeitliche Hinausschieben der Beförderung aus rein amtsinternen, beförderungspolitischen Überlegungen eine unzulässige Lenkungsmassnahme der Personalbewirtschaftung darstellt, zumal das dienstliche Bedürfnis und die Eignung des Beschwerdeführers für das höhere Amt nicht in Zweifel gezogen werden; ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ausser dem Departement noch weitere Departemente nicht an die bundesrechtlich vorgeschriebene Beförderungspraxis des Zweijahresrhythmus halten;