Die Beförderung ist in der Regel im Zweijahresrhythmus vorzunehmen. Die Wendung «in der Regel» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der besagt, dass eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn eine generalisierende und schematisierende Lösung dem Einzelfall nicht gerecht wird (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff. mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Departementes drängt sich aber vorliegend keine Abweichung vom zweijährigen Beförderungsrhythmus auf.