er hat nicht nur als Wahlbehörde der Bundesbeamten - unabhängig davon, ob er diese Aufgabe selber erfüllt oder an eine ihm untergeordnete Amtsstelle delegiert (Art. 1 BtG) -, sondern auch als Aufsichtsbehörde über die Bundesverwaltung (Art. 4 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung [Verwaltungsorganisationsgesetz; VwOG, SR 172.010]) dafür zu sorgen, dass alle in der Bundesverwaltung tätigen Beamten bezüglich des Beförderungsrhythmus gleich behandelt werden. Die Beförderung ist in der Regel im Zweijahresrhythmus vorzunehmen.