1 Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BtG, SR 172.221.10) zuwiderläuft. Der Bundesrat ist seinerseits an den Gleichheitsgrundsatz von Art. 38 Abs. 2 BtG gebunden; er hat nicht nur als Wahlbehörde der Bundesbeamten - unabhängig davon, ob er diese Aufgabe selber erfüllt oder an eine ihm untergeordnete Amtsstelle delegiert (Art. 1 BtG) -, sondern auch als Aufsichtsbehörde über die Bundesverwaltung (Art. 4 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung [Verwaltungsorganisationsgesetz;