Diesem Gleichheitsgrundsatz wird hier nicht nachgelebt, denn nach der Beförderungspraxis aller übrigen Departemente der Bundesverwaltung wird keine vierjährige Tätigkeit im bisherigen Amt als Beförderungsvoraussetzung verlangt. Das Eidg. Personalamt macht denn auch in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 1986 zu Recht darauf aufmerksam, dass ein Abweichen von der Grundregel um hundert Prozent aus beförderungspolitischen Überlegungen dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 38 Abs. 2 des BG vom 30. Juni 1927 über das