b. Es ist richtig, dass der zweijährige Beförderungsrhythmus einen Grundsatz darstellt, der keine starre Regel ist. Abweichungen davon sind zulässig. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt aber, dass Gleiches gleich behandelt wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S.58 mit Hinweisen). Diesem Gleichheitsgrundsatz wird hier nicht nachgelebt, denn nach der Beförderungspraxis aller übrigen Departemente der Bundesverwaltung wird keine vierjährige Tätigkeit im bisherigen Amt als Beförderungsvoraussetzung verlangt.