Finanzdepartements, keinen Hinweis enthalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesrates Drittpersonen nicht legitimiert sind, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten zu verlangen. Hätte der Beschwerdeführer davon gewusst, wäre sein Verhalten wohl anders zu beurteilen. Diese fehlende Sachkenntnis darf dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im Kostenpunkt aufzuheben ist. 4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde im Kostenpunkt gutzuheissen ist; im übrigen wird der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. Kosten für das Verfahren vor dem Bundesrat werden keine erhoben (Art. 63 VwVG).