3. Es bleibt die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Auflage der Verfahrenskosten zu prüfen. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG und den Bestimmungen der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verordnung, SR 172.041.0) auferlegt die Beschwerdeinstanz der unterliegenden Partei in der Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen; dasselbe gilt für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Aufsichtsbeschwerden (Art. 10 Verordnung). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, des Eidg. Finanzdepartements, liegt hier keine mutwillige Prozessführung vor.