Finanzdepartement entgegenzunehmen. b. Anders dagegen verhält es sich beim Antrag, von einer Kostenauflage durch die Vorinstanz abzusehen. Beschwerden gegen die Kostenverfügung eines Departements fallen, wenn eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 101 Bst. b und Art. 99 Bst. g OG; BGE 109 I b 250 E. 3d), in die Zuständigkeit des Bundesrates, und zwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Verwaltungs- oder eine Aufsichtsbeschwerde beurteilt hat (Hunziker Felix Jakob, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Diss., Zürich 1987, S.101; nicht publizierter Entscheid des Bundesrates vom 26. März 1986 i.S. P.L. c. EYED).