Hingegen kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde oder gegen einzelne Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Solche Anzeigen werden als Aufsichtsbeschwerden behandelt (VPB 42.112, VPB 41.61, VPB 25.34; Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S.193, 276 ff.). Die Eingabe von S. vom 4. November 1986 ist daher, soweit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt wird, als Aufsichtsbeschwerde gegen das Eidg. Finanzdepartement entgegenzunehmen.