1.a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates steht das Disziplinarrecht ausschliesslich im Dienst der Verwaltung und ihrer Aufgaben. Es ist Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten, verwaltungsinternes Massnahmenrecht. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Begehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen bestimmten Beamten durch eine beschwerdefähige Verfügung erledigt wird. Hingegen kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde oder gegen einzelne Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.