2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Aufsichtsbeschwerden (Art. 10 der Gebührenverordnung zum VwVG, SR 172.041.0). Wir erachten die vorliegende Aufsichtsbeschwerde als mutwillig, da bei nüchterner Betrachtung zu keinem Zeitpunkt konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Verwaltung vorgelegen haben.» C. Mit Schreiben vom 4. November 1986 an das Eidg. Finanzdepartement verlangt S. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung.