Auch im von den Untersuchungsbeamten geäusserten Verdacht, die fraglichen Gegenstände (Buddha-Statue und Uhr) könnten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zum Verkauf angeboten worden sein, lässt sich keine Unkorrektheit oder gar Rechtswidrigkeit erblicken. Ihr eigenes Verhalten (Angabe der Geschäftstelefonnummer im Verkaufsinserat, Verweigern der Auskünfte, Fernbleibern von Einvernahmeterminen) führte dazu, dass aus einer an sich einfachen Routineangelegenheit ein relativ aufwendiges Verfahren entstanden ist. Den beiden Beamten kann zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Fehlverhalten vorgeworfen werden.